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Rechtsnews

Ersatz von Reparaturkosten bei Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen auch trotz überschreiten der 130%-Grenze möglich

 
 
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010, Az. VI ZR 231/09

In dieser Entscheidung hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob trotz der von einem Sachverständigen kalkulierten unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten besteht soweit diese durch Verwendung gebrauchter Ersatzteile die 130%-Grenze unterschreiten.

In Fällen in denen die vorgerichtlich vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten die 130%-Grenze überschritten, haben Haftpflichtversicherer zumeist den Ersatzanspruch des Beschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschafftungswert) abzüglich Restwert begrenzt.

Der BGH hat nunmehr geklärt, das der Geschädigte auch dann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm gelingt, eine fachgerechte, den von Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.

Link: Bundesgerichtshof
Anwalt Saale-Holzland-Kreis